Umsatzbesteuerung von PV-Anlagen
Auch wenn die Rechtslage bislang (noch) nicht ganz eindeutig erscheinen vermochte, so hat doch das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem BMF-Schreiben vom 052021500712 dahingehend eindeutig Stellung bezogen, dass die Lieferung und die Inbetriebnahme einer PV-Anlage umsatzsteuerrechtich als ein einheitlicher Vorgang anzusehen sind. Im BMF-Schreiben heißt es dazu (Hervorhebungen sind durch mich erfolgt):
„12.18 Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen / Lieferung einer Photovoltaikanlage
(1) Die Verschaffung der Verfügungsmacht an einer Photovoltaikanlage begründet eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG und unterliegt dem Nullsteuersatz. Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellen, um die Lieferung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, teilen das Schicksal der Lieferung der Photovoltaikanlage und sind als Nebenleistungen zur Hauptleistung dementsprechend einheitlich mit dem Nullsteuersatz zu besteuern (vgl. Abschnitt 3.10).
Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. die Übernahme der Anmeldung in das MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist (…)“
Im Klartext heißt das, dass die Lieferungen und Leistungen entweder voll- oder garnicht umsatzversteuert werden. Wenn also in Ihrem Fall die Umsatzsteuer zu unrecht gezahlt wurde, könnte diese ggf. zurückbeansprucht werden! Gerne prüfe ich das für Sie!